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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Saarland/klimamassnahmen-im-laendlichen-raum.html
Summary
Description
1.1 Zweck
Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen aus Mitteln der EU , des Bundes und des Landes für die Einführung und Beibehaltung der ökologischen/biologischen Landbewirtschaftung sowie für die Durchführung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 VO ( EU ) Nr. 1305/2013 i.V. mit VO ( EU ) Nr. 808/2014 sowie VO ( EU ) Nr. 809/2014 nach Maßgabe der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung Ländlicher Räume (NRR) und des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014?2020 (SEPL 2014?2020), dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, in der jeweils geltenden Fassung.
Der ökologische/biologische Landbau sowie die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sollen als freiwillige Beiträge der Landwirtschaft zum Schutz und zur Verbesserung der natürlichen Ressourcen beitragen.
Die Höhe der Förderung soll den Landwirten/Landwirtinnen den entstehenden Mehraufwand bzw. die Ertrags- und Einkommenseinbußen ausgleichen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Diese Förderrichtlinie dient der Ergänzung, Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU -Bestimmungen, der NRR und des SEPL 2014?2020, nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU -rechtlichen und nationalen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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