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1.1 Ziel der Förderung ist es, kleinen und mittleren Unternehmen Unterstützung bei der Erkundung von neuen Märkten in Drittländern zu bieten und so Chancen zu schaffen, dass sie sich verstärkt am Exportgeschäft beteiligen und damit zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Schleswig-Holstein beitragen.
1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) Zuwendungen für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Maßnahmen der Markterschließung und -sicherung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Zuwendungen besteht nicht. Die unter Ziffer 6.1 genannte Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Beihilferechtliche Grundlage ist die Verordnung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU auf ?De-Minimis-Beihilfen? (VO ( EU ) Nummer 1407/2013 vom 18. Dezember 2013, Amtsbl. EU 2013, L 352, verlängert mit der VO ( EU ) Nummer 2020/972 vom 2. Juli 2020, Amtsbl. EU 2020, L 215), in der jeweils geltenden Fassung.
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