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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/wirtschaftsfoerderung-infrastruktur-tourismus-nrw.html
Summary
Description
1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur und der Tourismusinfrastruktur durch Zuwendungen nach Maßgabe folgender Regelungen:
a) nach dieser Richtlinie,
b) nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO , sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO sowie
c) unter Berücksichtigung des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6. 2014, S. 1, L 283 vom 27.09.2014, S. 65) die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 ( ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO , und der Verordnung ( EU ) Nummer 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung.
Es gelten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie auch die Regelungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? vom 1. Januar 2024 (BAnz AT 14.03.2024 B1) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GRW -Koordinierungsrahmen, soweit sie nicht durch diese Richtlinie eingeschränkt werden.
1.2 Die Förderung erfolgt aus den im GRW -Koordinierungsrahmen definierten Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", im Folgenden GRW , in den in der Anlage dieser Richtlinie dargestellten C- und D-Fördergebieten.
Eine Förderung nach Nummer 3.3 kann landesweit auch mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) erfolgen. Für die EFRE kofinanzierten Vorhaben gelten die Regelungen der EFRE /JTF-Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 ( MBl. NRW . S. 1332) in der jeweils geltenden Fassung und des EFRE /JTF-Programms NRW 2021?2027 in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung.
1.4 Die Mittel, welche auf Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen. Sofern die Finanzierung aus mehreren nachrangig finanzierenden Programmen möglich ist, führt die Bewilligungsbehörde mit den zuständigen Ministerien eine Einigung über die Rangfolge herbei.
Der Träger des Vorhabens hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen. Nummer 5.1 ist zu beachten.
1.5 Mit den Zuwendungen sollen der Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur und der Tourismusinfrastruktur sowie weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität gefördert werden, wenn sie
a) zur Sicherung und Schaffung von Beschäftigung und Einkommen und Erhöhung von Wachstum und Wohlstand,
b) zum Ausgleich von Standortnachteilen oder
c) zur Beschleunigung von Transformationsprozessen hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft
beitragen.
Vorrangig gefördert werden Vorhaben, deren Trägerstruktur interkommunal organisiert ist und beziehungsweise oder deren Finanzierung unter Beteiligung von privaten Dritten erfolgt.
1.6 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der landespolitischen Zielsetzungen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.
1.7 Die Förderung einer Erschließung nach Maß zu Gunsten eines Unternehmens ist ausgeschlossen.
Vorhaben zu Gunsten des großflächigen Einzelhandels (Verkaufsfläche mehr als 800 Quadratmeter) sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Ansiedlung auf den geförderten Flächen und für die Anbindung von Gewerbebetrieben.
1.8 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn Beschäftigte von Zuwendungsempfangenden, die im Vorhaben eingesetzt werden, besser vergütet werden als vergleichbare Beschäftigte des Bundes. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Förderung nach dieser Richtlinie keine Bundesmittel eingesetzt werden dürfen, wenn eine Abweichung vom Besserstellungsverbot vorgesehen ist beziehungsweise erfolgt. Dies schließt auch Vorhaben ein, bei denen die Mehrkosten der Besserstellung nicht durch GRW -Mittel getragen werden sollen.
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