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1.1 Zuwendungszweck
Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Durchführung des Thüringen Jahres durch einen nach § 10 Abs. 1, 2 und 5 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten zugelassenen Träger im Freistaat Thüringen.
Zweck der Förderung ist die Unterstützung der anerkannten Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) nach § 10 Abs. 1, 2 und 5 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten bei der Durchführung des Thüringen Jahres, um jungen Menschen eine Teilnahme am Thüringen Jahr in Einsatzstellen im Freistaat Thüringen zu ermöglichen.
Ziel des Thüringen Jahres ist es, junge Menschen nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht auf den Berufs- und Studienweg vorzubereiten, ihnen insbesondere eine berufliche Orientierung zu verschaffen und ihre Bildungs- und Ausbildungsfähigkeit zu fördern. Mit der Ableistung eines Thüringen Jahres werden sie in ihrer persönlichen Entwicklung durch die Vermittlung von allgemeinen Werten wie Humanität, Solidarität, Toleranz, Antirassismus und Demokratie sowie Empathie, Tatkraft, Kreativität, Flexibilität und Unternehmergeist gestärkt sowie beim Erwerb von Schlüsselqualifikationen und der Herausbildung der sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen unterstützt. Darüber hinaus sollen Inhalte einer Nachhaltigen Entwicklung vermittelt werden, um die Teilnehmenden zu einem umweltbewussten und nachhaltigen Handeln zu befähigen. All diese Bestrebungen können letztendlich auch zu einer größeren Vermittlungsbreite und -möglichkeiten der jungen Menschen führen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Thüringen Jahr wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 ( BGBl. I S. 842 ff.) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
Der Freistaat Thüringen ? vertreten durch das für Jugend zuständige Ministerium (TMBJS) und das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium (TMUEN) ? gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des ESF und komplementären Bundes- und Landesmitteln zur Umsetzung und Durchführung des Thüringen Jahres.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage folgender Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
Den Regelungen der in Artikel 9 der AllgVO (Bereichsübergreifenden Grundsätze) sowie in Artikel 6 ESF + VO (Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung) ist Rechnung zu tragen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Zielerreichungskontrolle
1.3.1 Zur Umsetzung der VV zu § 23 ThürLHO ? Zielerreichungskontrolle (Controlling) ? sollen im Zusammenhang mit der Förderung der Durchführung des Thüringen Jahres nachfolgende Ziele erreicht werden:
1.3.2 Zur Überprüfung der Erreichung dieser Ziele nach Nummer 1.3.1 ist folgender Ergebnisindikator zu erfassen:
Die Teilnahmebestätigung ist nach einer mindestens sechsmonatigen Teilnahme durch den Träger auszustellen.
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