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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMEL/beratung-ausser-haus-verpflegung-oekologisch.html
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1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Ziel der Bundesregierung ist es, die Transformation des Ernährungssystems zu nachhaltigen Wirtschaftsformen, die noch stärker den Herausforderungen des Umwelt- und Ressourcenschutzes Rechnung tragen, zu initiieren, zu fördern und zu begleiten. Der ökologische Landbau kann hierzu einen maßgeblichen Beitrag leisten. Denn er ist eine besonders ressourcenschonende und umweltverträgliche Wirtschaftsform, die sich am Prinzip der Nachhaltigkeit und der Kreislaufwirtschaft orientiert.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den ökologischen Landbau bis 2030 auf 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche auszudehnen. Um dies zu erreichen, muss auch die Nachfrage nach Bio-Produkten gestärkt werden. Ein bislang nur ansatzweise ausgeschöpftes Nachfragepotenzial wird in der Außer-Haus-Verpflegung (AHV), zu der die Individualverpflegung und die Gemeinschaftsverpflegung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich gehören, gesehen. Nachfolgend wird hier von ?Unternehmen der AHV? gesprochen. Ein ?Unternehmen der AHV? ist jeder ?Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung? im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung ( EU ) Nr. 1169/2011. 1)
Ein hoher Einsatz und die Auslobung ökologischer Produkte in der AHV erfordern in der Regel Anpassungen der Betriebsabläufe und -strukturen. Eine externe Beratung kann die Unternehmen der AHV in diesem Umstellungsprozess in vielfältiger Weise unterstützen und Fachkompetenz im Umgang mit Bio-Lebensmitteln vermitteln. Vor diesem Hintergrund fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ( BMEL ) im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) die Beratung zur Einführung von bzw. zur Ausweitung des Angebots von Bio-Lebensmitteln in Unternehmen der AHV.
Dabei wird dem Ausbauziel für die Landwirtschaftsfläche entsprechend mit dieser Richtlinie eine Steigerung des Bio-Anteils in den von Unternehmen der AHV betriebenen Verpflegungseinrichtungen auf mindestens 30 Prozent des monetären Wareneinsatzes bezogen auf den Gesamtwareneinsatz angestrebt.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt zu diesem Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO ) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die nach dieser Richtlinie beantragten Zuwendungen werden auf der Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung ( EU ) Nr. 2023/2831 1a) in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährt.
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