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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/meistergruendungspraemie-brandenburg.html
Summary
Description
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften ( VV ) sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung ( EU ) 2020/972 ( ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: De-minimis-Verordnung) Antragstellerinnen und Antragstellern mit einer bestandenen deutschen Meisterprüfung oder einer vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der deutschen Meisterprüfung einen Zuschuss für die Gründung oder Übernahme einer selbstständigen Existenz im Haupterwerb in einem Handwerk (Meistergründungsprämie Brandenburg).
1.2 Ziel ist es, im Bereich des Handwerks für hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen zu setzen, um hierdurch den Bestand von Handwerksunternehmen in Brandenburg abzusichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend durch den Erhalt und die Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) hat die Investitionsbank des Landes Brandenburg ( ILB ) mit der Umsetzung der Richtlinie beauftragt. Die ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihr für die Meistergründungsprämie Brandenburg übertragenen und verfügbaren Haushaltsmittel.
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