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Summary
Description
1.1 Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert auf der Grundlage des Landesprogramms ?2 000 x 1 000 Euro für das Engagement? Maßnahmen, die dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements zuzuordnen sind.
1.2 Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 443), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW . S. 1030) geändert worden ist, und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen ?Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung? in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Umsetzung des Landesprogramms ?2 000 x 1 000 Euro für das Engagement?. Zur Durchführung dieses Förderprogramms schließt das Land Nordrhein-Westfalen mit den Kreisen, den kreisfreien Städten und der Städteregion Aachen Vereinbarungen zur Umsetzung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen auch selbst die Funktion der Bewilligungsbehörde einnehmen oder das Zuwendungsverfahren im Einvernehmen durch eine andere Bewilligungsbehörde durchführen lassen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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