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Description
1.1 Die Thüringer Aufbaubank übernimmt im Freistaat Thüringen nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe für Vorhaben und Maßnahmen, die in Thüringen durchgeführt werden. In Ausnahmefällen können nach Maßgabe des auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums veröffentlichten ?Merkblatt Anteilserwerb? Bürgschaften auch für einen mehrheitlichen Anteilserwerb durch ein Unternehmen mit Sitz im Freistaat Thüringen an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Freistaats Thüringen und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden. Die Thüringer Aufbaubank handelt dabei im eigenen Namen. Sie kann auf der Grundlage des § 39 Thüringer Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz durch Rückbürgschaften des Freistaats Thüringen abgesichert werden.
1.2 Die Entscheidung über die Übernahme einer Bürgschaft ergeht in pflichtgemäßem Ermessen; ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
1.3 Andere Bürgschaftsprogramme mit Beteiligung des Bundes sowie Bürgschaftsprogramme der Bürgschaftsbank Thüringen GmbH sind grundsätzlich vorrangig anzuwenden.
1.4 Nach dieser Richtlinie können Bürgschaften mit Obligen von bis zu 3,0 Millionen Euro übernommen werden. Bürgschaften mit Obligen darüber hinaus fallen ? ungeachtet von Bürgschaftsförderungen mit Beteiligung des Bundes ? unter das Landesbürgschaftsprogramm.
1.5 Zugunsten von gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften, ausgegliederten Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften und Unternehmen im Eigentum von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können Bürgschaften nach dieser Richtlinie grundsätzlich nicht übernommen werden.
1.6 Diese Richtlinie gilt nicht für Bürgschaften zur Förderung
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