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1.1 Das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz ? JFDG)*) ermöglicht jungen Menschen nach Erfüllen der Vollzeitschulpflicht und vor Vollendung des 27. Lebensjahres ein Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) zu absolvieren.
Ein FÖJ soll die Bildungsfähigkeit von jungen Menschen fördern. Es wird in anerkannten Einsatzstellen als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet und orientiert sich an Lernzielen. Hauptziele eines FÖJ sind, den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu stärken und das Umweltbewusstsein zu entwickeln, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.
Verantwortlich durchgeführt wird das FÖJ von Trägern, die gemäß § 10 Abs. 2 bzw. Abs. 3 JFDG von der dafür zuständigen Landesbehörde zugelassen wurden.
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die FÖJ-Träger bei der Durchführung des Freiwilligendienstes. Dabei steht das besondere öffentliche Interesse an einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Umsetzung in ganz Schleswig-Holstein zum Wohle der Freiwilligen im Vordergrund. Dies ist nur zu erreichen, wenn landesweit für jeden Platz dieselben organisatorischen und nach Möglichkeit auch finanziellen Rahmenbedingungen gelten.
1.2 Nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) gewährt das Land daher Zuwendungen zur Durchführung des FÖJ in Schleswig-Holstein.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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