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1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung (üA).
Ziel dieser Förderung ist die Sicherung einer landesweit einheitlich hochwertigen Ausbildungsqualität.
Kern der Förderung ist die finanzielle Unterstützung von Betrieben im Handwerk, im Bau und in der Landwirtschaft hinsichtlich der Inanspruchnahme von überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen ( ÜLU ). Bezuschusst wird die Teilnahme von Auszubildenden an den bundes- oder landesweit anerkannten ÜLU -Lehrgängen der Grund- und Fachstufe. Als Teil der fachpraktischen Ausbildung stellen ÜLU -Lehrgänge sicher, dass Auszubildende unabhängig vom Spezialisierungsgrad und der Innovationskraft des eigenen Ausbildungsbetriebes ihr Berufsbild vollständig erlernen und eine Ausbildung auf dem modernsten technischen Niveau durchlaufen.
Die Förderung trägt somit zu einem gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger beruflicher Bildung bei, indem sie den Kostenaufwand der ÜLU senkt und damit die Ausbildungsbereitschaft insbesondere kleiner und mittlerer Betriebe erhöht. Gleichzeitig stellt sie eine zukunftsgerichtete Qualifizierung der Auszubildenden sicher und stellt damit die Weichen für eine erfolgreiche Anpassung der Betriebe an den digitalen Wandel.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregionen? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [ EU ] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Regionen? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [ EU ] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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