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Description
1.1. Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk.
Das Meisterhandwerk umfasst in diesem Sinne alle Unternehmensgründungen und -nachfolgen sowie die tätigen Beteiligungen im zulassungspflichtigen Handwerk gemäß Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) (im Folgenden: HwO), sowie solche durch oder mit Meisterinnen und Meister der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B HwO.
Das Ziel der Förderung ist, den Betriebsbestand im niedersächsischen wirtschaftlich bedeutsamen und ausbildungsaktiven Handwerk abzusichern und zu erhöhen. Dazu sollen Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Handwerk unterstützt werden.
Nach erfolgter Gründung oder Nachfolge sollen über die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung die wirtschaftliche Basis der Unternehmen nachhaltig gesichert und die Position am Markt gestärkt und erweitert werden.
Die Zuwendung soll einen deutlichen finanziellen Anreiz bieten, eine Unterstützung in der Finanzierung des Vorhabens geben und damit eine Spitze im Risiko nehmen.
Mit der Förderung beabsichtigt das Land Niedersachsen die Stärkung des Gründungsklimas und von kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ).
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregion? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ( EU ) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Region? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung ( EU ) 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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