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Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV / VV -Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) und des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) Zuwendungen für investive und nichtinvestive Vorhaben der von der niedersächsischen Verwaltungsbehörde EFRE und ESF + anerkannten ?Zukunftsregionen? in Niedersachsen im Einklang mit ihren territorialen Strategien (Zukunftskonzepte).
Als integriertes territoriales Instrument gemäß Artikel 28 Buchst. a der Verordnung ( EU ) 2021/1060 (siehe Nummer 1.2) sollen die ?Zukunftsregionen? die regionale und interkommunale Zusammenarbeit sowie die Wettbewerbsposition von Regionen stärken.
Zweck der Förderung ist, über die gezielte themenbezogene Zusammenarbeit von Landkreisen/kreisfreien Städten über bestehende Verwaltungsgrenzen hinaus und unter Beteiligung von Wirtschafts- und Sozialpartnern regionsspezifische Wachstumspotenziale in ausgewiesenen Handlungsfeldern zum Tragen zu bringen und so einen Beitrag zur Bewältigung der zentralen regionalen Herausforderungen zu leisten.
Die Kooperation soll strategisch aufgestellt, professionalisiert sowie partnerschaftlich und bürgernah ausgestaltet werden. Dafür sind durch die beteiligten Kommunen eine Steuerungsgruppe gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 (siehe Nummer 1.2) und ein Regionalmanagement einzusetzen. In der Steuerungsgruppe sind mindestens die beteiligten Kommunen, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Ämter für regionale Landesentwicklung sowie weitere relevante Akteurinnen und Akteure für die gewählten Handlungsfelder vertreten. Die Umsetzung des Instruments ist in der Anlage beschrieben.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregion? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [ EU ] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Region? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [ EU ] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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