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Summary
Description
Zweck und Ziel der Richtlinie ist die Förderung der Gewässerentwicklung zum Erreichen des guten ökologischen Zustands oder Potenzials der Gewässer nach den §§ 27 bis 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz ? WHG) und des Hochwasserschutzes durch Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.
Durch die Förderung soll die Gewässerstrukturgüte an den hessischen Fließgewässern so weit verbessert werden, dass bis 2025 mindestens 25 Prozent der Fließgewässerstrecken Strukturgüteklasse 3 (oder besser) aufweisen; bis 2027 soll dies an mindestens 35 Prozent der Fließgewässerstrecken gelten.
Bis 2027 soll an allen bedeutenden Wanderfischstrecken die lineare Durchgängigkeit wiederhergestellt sein. Dies soll mit der Förderung der Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit erreicht werden. Die Durchgängigkeitsdefizite sind bis 2025 um mindestens 70 Prozent und bis 2027 um 100 Prozent nach Maßgabe der fachgesetzlichen und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu reduzieren.
Die Förderung von Maßnahmen des Hochwasserschutzes dient dem Ziel der Minderung des Hochwasserrisikos für die Allgemeinheit. Ziel ist es, einen Hochwasserschutz zu gewährleisten, der bei einem Hochwasser mit einhundertjährlicher Wiederkehrwahrscheinlichkeit dazu führt, dass kein signifikantes Hochwasserrisiko mehr besteht.
Zuwendungen werden auf der Grundlage des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und den dazu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften ( VV ), des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt einschließlich der hier enthaltenen Abweichungen von den VV zu § 44 LHO . Auf die VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns) wird besonders hingewiesen.
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