Description
(1) Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden ?Unionsverfahren?) wird angestrebt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Koordinierung zu erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.
(2) Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung, hydrogeologischer Instabilität oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.
(3) Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie Katastrophen von einer Art und Größenordnung, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann, vorbeugen und angemessen und konsequent darauf reagieren können
(4) Dieser Beschluss enthält allgemeine Bestimmungen für das Unionsverfahren und Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens.
(5) Das Unionsverfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsakten der Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder den geltenden internationalen Übereinkünften ergeben.
(6) Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006, des Beschlusses Nr. 1082/2013/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder des Unionsrechts für Aktionsprogramme in den Bereichen Gesundheit, Inneres und Justiz durchgeführt werden.
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