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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/einzelbetriebliche-aussenwirtschaftsfoerderung.html
Summary
Description
1.1 Zuwendungszweck
Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) Zuwendungen für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ( KMU ) der gewerblichen Wirtschaft und wirtschaftsnahen Dienstleistungen, des Handwerks sowie wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen und Unternehmensverbänden und -netzwerken für Maßnahmen zur Erschließung insbesondere von internationalen Absatzmärkten sowie von Absatzmärkten im Allgemeinen für Unternehmen des Thüringer Handwerks.
Eine steigende Internationalisierung der Thüringer Wirtschaft wird als wichtiger Faktor für Wachstum und Beschäftigung in Thüringen angesehen. Ziel der Förderung ist die nachhaltige Erhöhung der Präsenz Thüringer Unternehmen insbesondere auf neuen internationalen Märkten, so dass in der Folge die Zuwendungsempfänger bestehende Geschäftskontakte intensivieren bzw. neue Kontakte etablieren können.
Für die Beurteilung der Erreichung der Ziele der Richtlinie werden im Rahmen des Controllings gemäß Anlage 6 der VV zu § 44 ThürLHO die im EFRE -Programm 2021 bis 2027 Thüringen für die Außenwirtschaftsförderung definierten Outputindikatoren zugrunde gelegt.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) insbesondere auf folgenden Grundlagen:
a) der Verordnung ( EU ) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352/1 vom 24.12.2013), zuletzt geändert durch: Verordnung ( EU ) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. EU L 215/3 vom 07.07.2020), in der jeweils gültigen Fassung (De-minimis-Verordnung),
b) der Verordnung ( EU ) 2021/1058 vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU L 231/60 vom 30.06.2021) in der jeweils gültigen Fassung,
c) der Verordnung ( EU ) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (ABl. EU L 231/159 vom 30.06.2021) in der jeweils gültigen Fassung.
Weitere Regelungen können sich aus sogenannten Fördergrundsätzen im Einvernehmen mit TFM ergeben.
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