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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/laendliche-entwicklung-leader.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung ( EU ) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) zu finanzierenden Strategiepläne ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1306/2013 ( ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), des Nationalen Strategieplans für die 1. und die 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Bundesrepublik Deutschland (Interventionsnummer EL-0703) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume. Für die Vorhaben gemäß dieser Richtlinie findet das Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz - GAPFinISchG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
1.2 Beihilferechtliche Vorbemerkungen
1.2.1 Die nach Nummer A.1.1 bis Nummer D.1.1 und Nummer E.1.1 dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) dar.
1.2.2 Die nach Nummer D.1.2.1 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Kultureinrichtungen und des Erhalts von Kulturerbe) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) dar, die nach Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 ( AGVO ) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
1.2.3 Die nach Nummer D.1.2.2 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Sport- und/oder multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 55 AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
1.2.4 Die nach Nummer D.1.2.3 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau sonstiger Infrastrukturen) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 56 AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
1.2.5 Die nach der Nummer D.1.3 (beihilferelevante Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 19 b AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.
1.3 Vergaberechtliche Vorschriften
In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU -Fonds im Rahmen von ESF +, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU -Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 ( ANBest - EU 21) zu § 44 LHO .
Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, sind zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Leistungs- und/oder Preiswettbewerb nach den geltenden Regelungsvorgaben vorab erfolgt. Leistungen von öffentlich beliehenen Stellen und solche auf der Basis von Gebührenordnungen sind nach leistungsbezogenen Zuschlagskriterien zu vergeben.
1.4 Projektauswahl
Auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben in Brandenburg und Berlin 2023?2027 im Rahmen des GAP-Strategieplans in der jeweils geltenden Fassung werden Prioritäten bei der Entscheidung zur Bewilligung von Maßnahmen gesetzt (siehe auch Nummer 7.1.2 der Richtlinie).
Die Projektauswahl erfolgt durch die jeweilige lokale Aktionsgruppe (LAG) auf Basis der in der genehmigten Regionalen Entwicklungsstrategie (RES) festgelegten Auswahlkriterien.
1.5 Zweck der Förderung
LEADER 1) soll als wesentlicher Entwicklungsansatz der ländlichen Entwicklung nachhaltig Impulse verleihen. Bei umfassender Beteiligung der Akteure vor Ort ist ein möglichst großer Beitrag für einen erfolgreichen Umgang mit den Herausforderungen der Entwicklung im ländlichen Raum zu leisten.
Im Vordergrund steht die Weiterentwicklung der ländlichen Regionen unter Berücksichtigung ihrer Potenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume. Die Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in allen Landesteilen ist übergeordnete Zielstellung.
1.6 Anspruch auf Förderung
Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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