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Summary
Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Förderung der Beratung und Begleitung in Frauenberatungsstellen.
1.2 Frauenberatungsstellen im Sinn dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die parteien-unabhängig Hilfen für Frauen und zu frauenspezifischen Problemen anbieten und damit das Angebot vorhandener Lebensberatungsstellen ergänzen und auf der Grundlage eines professionellen Angebots auch präventive und und die Öffentlichkeit aufklärende und innovative Arbeit leisten.
Sie erbringen eine frauenspezifische, parteiliche, ganzheitliche psychosoziale Begleitung, Beratungsarbeit sowie präventive Arbeit.
Frauenberatungsstellen in diesem Sinne sind:
a) feministische allgemeine Frauenberatungsstellen, die Lebensberatung von Frauen für Frauen anbieten, die als einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten konkrete Hilfen bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen, wie zum Beispiel körperliche Misshandlung, sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt, wirtschaftliche Gewalt haben, und zwar durch akute Krisenintervention, psychosoziale Beratung, Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, zur Polizei, zu Gerichten und anderen Einrichtungen und die in diesem Bereich auch Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit leisten, im Folgenden ?allgemeine Frauenberatungsstellen? genannt,
b) spezialisierte Beratungsstellen, die von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung oder Zwangsprostitution betroffenen Mädchen und Frauen spezifische Hilfen von Frauen anbieten, und Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit leisten, im Folgenden ?spezialisierte Beratungsstellen? genannt oder
c) feministische Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, die konkrete Hilfen von Frauen für Frauen oder für Frauen und Mädchen nach sexualisierter Gewalt anbieten, und zwar durch akute Krisenintervention, psychosoziale Beratung, Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, zur Polizei, zu Gerichten und anderen Einrichtungen und die Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit leisten.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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