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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/gewerbliche-wirtschaft-tourismus-nrw.html
Summary
Description
1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Ausgaben für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes sowie für nicht-investive Vorhaben durch Zuwendungen nach Maßgabe folgender Regelungen:
a) nach dieser Richtlinie,
b) nach den § § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW . S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO , sowie den zugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 ( MBl. NRW . S. 445), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO , sowie
c) unter Berücksichtigung des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 ( ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO , und der Verordnung ( EU ) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-Verordnung.
Es gelten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie auch die Regelungen des ?Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ab 1. Januar 2024? ( BAnz AT 14.03.2024 B1), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GRW -Koordinierungsrahmen, soweit sie nicht durch diese Richtlinie eingeschränkt werden.
1.2 Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", im Folgenden GRW , in den im Anhang 6 des GRW -Koordinierungsrahmens jeweils ausgewiesenen GRW -Fördergebieten, die auch in Anlage 1 dieses Runderlasses dargestellt sind.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung.
1.3 Die Mittel, welche auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden, sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen.
1.4 Mit den Zuwendungen sollen in den in der Anlage 1 als Fördergebiet aufgeführten strukturschwachen Regionen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen gegeben werden, die mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern besetzt werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.
Zuwendungen für nicht-investive Vorhaben sollen in den in der Anlage 1 aufgeführten Fördergebieten zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen beitragen. Die Beurteilung, ob es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt, bemisst sich nach Artikel 2 der Empfehlung ( EU ) Nr. 2003/361 der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36).
Die Beratungsförderung gemäß Nummer 3.9.1 ist landesweit möglich. Die Beratungsförderung erfolgt außerhalb des in Anlage 1 ausgewiesenen Fördergebiets aus Mitteln des Landes und innerhalb des in Anlage 1 ausgewiesenen Fördergebiets aus GRW -Mitteln.
Investitionsvorhaben, die ausschließlich oder weit überwiegend aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben durchgeführt werden müssen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
1.5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der landespolitischen Zielsetzungen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.
1.6 Die Förderung aufgrund beihilfenrechtlicher Regelungen der Europäischen Kommission ist eingeschränkt für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur.
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