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Description
1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Absatz 1a Nummern 1, 3, 4 und 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (GV. NRW . S. 158) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Ausgaben für
a) eine Niederlassung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten,
b) eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte,
c) die Errichtung von Lehrpraxen,
d) die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten,
e) die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahrs gemäß Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung vom 30. August 2018,
f) die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin gemäß Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung vom 30. August 2018 und
g) den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundesmantelvertrag-Ärzte)
in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann.
Die Listen der Fördergebiete sowie die entsprechenden Antragsformulare werden auf der Homepage www.mags.nrw/hausarztaktionsprogramm veröffentlicht.
1.2 Eine Maßnahme gemäß Nummer A.1.1 Buchstaben a bis b muss die hausärztliche Versorgung im Fördergebiet verbessern. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Feststellung, ob Maßnahmen in einer Gemeinde förderfähig sind, richtet sich nach folgenden Kriterien:
1.2.1 Zur Beurteilung der hausärztlichen Versorgung übertragen die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe die nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie geltenden allgemeinen Verhältniszahlen (Einwohner-/Arztrelation) auf jede Kommune in NRW mit bis zu 40.000 Einwohnern und ermitteln halbjährlich - zum Stand 1. Januar und 1. Juli ? den Versorgungsgrad unter alleiniger Berücksichtigung der vertragsärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte, die jünger als 60 Jahre sind.
Bei der Berechnung sind nur die Ärztinnen und Ärzte zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Berechnungsstandes noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben. Dabei wird davon ausgegangen, dass die älteren Ärztinnen und Ärzte in absehbarer Zeit ihre Praxen aufgeben werden und die Praxen ohne Unterstützungsmaßnahmen voraussichtlich nicht wiederbesetzt werden können. Dadurch würde sich das Einwohner-Arzt-Verhältnis verschlechtern.
1.2.2 Eine Gefährdung der hausärztlichen Versorgung im Sinne dieser Richtlinie droht (Anlage 1), sofern
Für die Einwohnerzahlen werden die zum jeweiligen Zeitpunkt der Berechnung vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zuletzt veröffentlichten amtlichen Bevölkerungszahlen berücksichtigt.
1.2.3 Eine Gefährdung der hausärztlichen Versorgung auf mittlere Sicht wird angenommen (Anlage 2), wenn in Kommunen mit einer Einwohnerzahl bis zu 25.000 ein Versorgungsgrad besteht, der unter 75 Prozent liegt, jedoch mindestens 60 Prozent beträgt, wenn nur die Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden, die jünger als 60 Jahre alt sind.
1.2.4 Die Ausweisung der Förderregionen in den Anlagen 1 und 2 erfolgt alphabetisch. Unabhängig davon ist für den Fall, dass die vorliegenden Anträge das Fördervolumen überschreiten, Ziffer A 1.3.2 der Richtlinie zu berücksichtigen.
1.3.1 Maßgeblich sind jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten Daten (Anlagen 1 und 2). Die auf www.mags.nrw/hausarztaktionsprogramm veröffentlichten Listen (Anlagen 1 und 2) der Gemeinden haben einen vorläufigen Charakter und begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
1.3.2 Die für Maßnahmen nach Nummer A.1.1. bereitstehenden Haushaltsmittel werden in der Rangfolge des Antragseingangs bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde vergeben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Antragsunterlagen vollständig bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
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