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Summary
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1.1 Ziel der Landesförderung ist der Erhalt und die Weiterentwicklung eines landesweiten, bedarfsgerechten Angebotes an Diensten zur kurzzeitigen Betreuung von Menschen mit einer geistigen und beziehungsweise oder körperlichen Behinderung, die alleine, mit dem Partner, in Familien, in privaten Wohngemeinschaften oder im Ambulant Betreuten Wohnen im Sinne von § 4 Absatz 3 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) leben (Familienentlastende Dienste). Die Förderung inklusiver Angebote soll langfristig zum Abbau von Barrieren und zum Auf- und Ausbau eines inklusiven Sozialraumes beitragen.
1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg ( LHO ) und den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg ( VV - LHO ), der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel. Die Messgrößen ergeben sich aus Nummer 8.6.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens.
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