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1.1 Die Förderung der Integrierten ländlichen Entwicklung erfolgt gemäß Artikel 20 der Verordnung ( EU ) Nummer 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) in Verbindung mit den gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds über die Verordnung ( EU ) Nummer 1303/2013 vom 17. Dezember 2013, gemäß der Verordnung ( EU ) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für die Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen ( EU ) Nummer 1305/2013, ( EU ) Nummer 1306/2013 und ( EU ) Nummer 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung ( EU ) Nummer 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 und gemäß dem jeweils geltenden GAK -Rahmenplan/Nationale Rahmenregelung (NRR).
Die Rahmenbedingungen der Förderung einschließlich der maßnahmenspezifischen Fördervoraussetzungen sind in dem von der Kommission genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Schleswig-Holstein für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 (?Landesprogramm ländlicher Raum? (LPLR)) einschließlich der Verlängerung des Programms gemäß oben genannter Übergangsverordnung bis zum 31. Dezember 2022 sowie im GAK -Rahmenplan Förderbereich 1/Integrierte ländliche Entwicklung in der jeweils geltenden Fassung beschrieben.
1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Integrierte ländliche Entwicklung.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der einschlägigen Bestimmungen der EU , der GAK und dieser Richtlinie.
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