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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/landesbuergschaften-des-freistaates-thueringen.html
Summary
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1.1 Der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Thüringer Finanzministerin, übernimmt auf der Grundlage des § 39 Thüringer Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe für Vorhaben und Maßnahmen, die in Thüringen durchgeführt werden. In Ausnahmefällen können nach Maßgabe des auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums veröffentlichten ?Merkblatt Anteilserwerb? Bürgschaften auch für einen mehrheitlichen Anteilserwerb durch ein Unternehmen mit Sitz im Freistaat Thüringen an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Freistaats Thüringen und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden.
1.2 Die Entscheidung zur Gewährung einer Bürgschaft ergeht in pflichtgemäßem Ermessen; ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
1.3 Bürgschaften nach dieser Richtlinie dürfen nur übernommen werden, soweit keine gemeinsame Bürgschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Thüringen nach dem Großbürgschaftsprogramm für Vorhaben in strukturschwachen Regionen in Betracht kommt. Andere Bürgschaftsprogramme mit Beteiligung des Bundes sind grundsätzlich vorrangig anzuwenden.
1.4 Bürgschaften mit Obligen bis zu 3,0 Millionen Euro fallen ? ungeachtet von Bürgschaftsförderungen mit Beteiligung des Bundes ? grundsätzlich unter das TAB -Bürgschaftsprogramm. Bei der Obligoberechnung sind bestehende Haftungsrisiken aus dem Landesbürgschaftsprogramm und dem TAB -Bürgschaftsprogramm sowie übernommene Bürgschaften zugunsten von mit dem Kreditnehmer verbundenen Unternehmen einzubeziehen.
1.5 Zugunsten von gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften, ausgegliederten Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften und Unternehmen im Eigentum von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können Bürgschaften nach dieser Richtlinie grundsätzlich nicht übernommen werden.
1.6 Diese Richtlinie gilt nicht für Bürgschaften zur Förderung
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