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1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt auf Basis der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm ?Stadt und Land? vom 05.11./22.12.2020 Zuwendungen zu Investitionen in den Radverkehr. Dieses Finanzhilfeprogramm ist Bestandteil des Klimaschutzprogrammes 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050.
Mit dem Sonderprogramm ?Stadt und Land? soll insbesondere der Aufbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems gefördert werden. Ein solches trägt zu einer nachhaltigen und umweltschonenden Mobilität bei, aggregiert Quelle-Ziel-Verkehre, vermeidet Staus und verflüssigt den Verkehr insgesamt. Ziel ist es weiter, dabei sowohl in urbanen als auch in ländlichen Räumen das Fahrradfahren sicherer und attraktiver für die Radfahrenden zu gestalten und einen Umstieg vom Kfz auf das Fahrrad zu erreichen. Eine deutliche Verlagerung der Verkehre vom Kfz auf das Fahrrad fördert die Luftreinhaltung und den Lärmschutz, trägt signifikant zum Klimaschutz bei und schützt die Umwelt.
Die Radverkehrsinfrastruktur muss hohe Anforderungen für einen sicheren und attraktiven Radverkehr aller Nutzergruppen hinsichtlich einer gut erkennbaren Linienführung, der Querschnitt- und Knotenpunktgestaltung erfüllen. Sie ist in der Regel getrennt von Flächen anderer Verkehrsarten zu führen. Zur Attraktivitätssteigerung des Radverkehrs und der Förderung multimodaler Verkehre müssen auch geeignete und sichere Fahrradabstellmöglichkeiten geschaffen werden.
Die Zuwendungen erfolgen aus Mitteln des Bundes im Zeitraum 2020 bis 2023.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) vom 20. Dezember 1971 ( GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO ) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340) in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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