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Summary
Description
1. Der Freistaat Sachsen stellt Zuwendungen in Form von Stipendien zur Verfügung, um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern den Wiedereinstieg in die wissenschaftliche Arbeit nach deren Unterbrechung zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben mit dem Ziel des Abschlusses zu ermöglichen.
Ferner erhalten promovierte Wissenschaftlerinnen die Möglichkeit, ihre wissenschaftliche Arbeit nach einer Unterbrechung wegen einer qualifizierten Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, um die Voraussetzungen für eine Berufung an eine Hochschule zu schaffen.
Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie sowie der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.
2. Ziel der Förderung ist es,
a) insbesondere im naturwissenschaftlich-technischen Bereich den Anteil von Frauen bei Promotionen und Habilitationen zu verstärken,
b) den Anteil von Frauen in Führungspositionen in Einrichtungen der Forschung und Lehre zu erhöhen und
c) dem Anliegen der Frauenförderung an sächsischen Hochschulen Rechnung zu tragen.
3. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, sofern die folgenden Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
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