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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/berufsbildung-und-qualifikation-fuer-erwerbstaeti.html
Summary
Description
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln der EU auf Grundlage von Artikel 78 der Verordnung ( EU ) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ( ELER ) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung ( EU ) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 1307/2013 ( ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung ( EU ) 2023/813 der Kommission vom 8.2.2023 ( ABl. EU Nr. L 102 S. 1) ? im Folgenden: Strategieplanverordnung ? sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung sowie zum Wissensaustausch (BMQ).
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
1.3 Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot im Land Niedersachsen von Maßnahmen zur Vertiefung beruflicher Kompetenzen sowie zum Wissenstransfer für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum. Ziel der Förderung ist es, landwirtschaftliche und ländliche Gebiete durch gezielte Angebote zur Vermittlung von Weiterbildungsinhalten mit Blick auf die aktuellen gesellschaftspolitischen Ziele zu entwickeln, um langfristig Arbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und im ländlichen Raum zu sichern und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.
1.4 Ziel der Zuwendung ist es, durch berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und durch Angebote in Bereichen des Wissenstransfers, die fachliche Qualifikation von Personen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus oder weiterer Personen im ländlichen Raum zu erweitern sowie Ausbilderinnen und Ausbilder von Dorfmoderatorinnen und Dorfmoderatoren zu qualifizieren.
1.5 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen dieser Richtlinie für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens.
1.6 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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