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1.1 Der Bund gewährt den Ländern gemäß Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet und für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden. Auf der Grundlage von § 164b BauGB werden zwischen Bund und Ländern jährlich Verwaltungsvereinbarungen (VV Städtebauförderung) abgeschlossen.
Diese Ausführungsvorschriften regeln
a) den Einsatz der Bundesfinanzhilfen und Eigenmittel des Landes Berlin zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in Berlin sowie
b) den revolvierenden Einsatz von zweckgebundenen Einnahmen aus städtebaulichen Gesamtmaßnahmen.
Bei der Verwendung der Mittel ist ein effizienter und sparsamer Einsatz zu gewährleisten und zwar insbesondere durch
Die Kosten der städtebaulichen Gesamtmaßnahme werden aus den Zielen und Einzelmaßnahmen des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes ermittelt und in der Kosten- und Finanzierungsübersicht entsprechend § 149 BauGB zusammengefasst.
1.2 Die Finanzierung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme nach dem Baugesetzbuch erfolgt im Rahmen der Finanz- und Haushaltsplanung von Berlin. Die im Haushaltsplan für diese Maßnahmen ausgewiesenen Mittel sind nach Maßgabe der Zuteilung von Bundesfinanzhilfen nach Artikel 104 b des Grundgesetzes (GG) und der zwischen Bund und Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen Mittel der Städtebauförderprogramme Berlins.
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