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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/berufliche-wiedereingliederung-von-inhaftierten.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) Zuwendungen für Projekte zur Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen. Dabei werden Inhaftierte, die sich ca. sechs Monate vor der Entlassung befinden, mit gezielten Qualifizierungsmaßnahmen ? die der beruflichen, sprachlichen, schulischen oder sozialen Integration dienen ? bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützt. Darüber hinaus ist eine Betreuung und Entlassungsbegleitung sowie eine maximal sechsmonatige Nachbetreuung durch proaktive Sozialarbeit anzubieten. In dieser Zeit sollen die Integrationsbemühungen der Teilnehmenden weiter unterstützt werden. Die Maßnahmen im Rahmen der Projekte sollen die individuellen Kompetenzen stärken und die Integrationswahrscheinlichkeit erhöhen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregionen? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [ EU ] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Regionen? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [ EU ] 2021/1060).
1.4 Mit Antragstellung besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
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