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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/diversifizierung-taetigkeiten-landwirtschaft.html
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1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (?De-minimis?-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich. Rechtsgrundlage für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 ist außerdem das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 ( BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und alternativer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung der Erwerbsgrundlagen zur Erhaltung und Schaffung von Beschäftigungspotenzialen im ländlichen Raum. Investitionen in die landwirtschaftliche Primärproduktion (das heißt die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern) gelten nicht als Maßnahmen im Sinne dieses Zuwendungszwecks.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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