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1.1 AUSGANGSLAGE
Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat sich die EU mit dem Europäischen Klimagesetz das verbindliche Ziel gesetzt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Als Zwischenschritt auf dem Weg zur Klimaneutralität hat die EU für 2030 noch ehrgeizigere Klimaziele formuliert und sich dazu verpflichtet, ihre Emissionen bis 2030 um mindestens 55% zu reduzieren. Dazu sollen im Rahmen des sogenannten Pakets ?Fit für 55? durch Überarbeitung ihrer klima-, energie- und verkehrsbezogenen Rechtsvorschriften die geltenden Regeln an die Ziele für 2030 und 2050 angepasst werden.
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat beschlossen, diese Ziele schneller zu erreichen und hat dazu im Koalitionsvertrag 2021?2026 ?Jetzt für Morgen? vereinbart, ?so schnell wie möglich entlang des 1,5-Grad-Ziels Klimaneutralität mit Netto-Null-Emissionen zu erreichen, spätestens im Jahr 2040?. Der baden-württembergischen Wirtschaft kommt dabei eine besondere Rolle und Verantwortung zu. Ziel ist es, dass Baden-Württemberg als führendes Industrieland weltweit die erste Region mit einer klimaneutralen Produktion wird.
Das Land will die Unternehmen auf diesem Transformationsprozess zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft partnerschaftlich unterstützen und im Rahmen des Klimabündnis Baden-Württemberg die Klimaschutzvereinbarung mit dem Ziel der Klimaneutralität in Unternehmen forcieren. Dies ist in § 13 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 10. Februar 2023 festgeschrieben und konkretisiert. Ziel dieser Klimaschutzvereinbarungen ist es, die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch der Unternehmen zu reduzieren.
Durch die Klimaschutzstrategie ?Unternehmen machen Klimaschutz? sollen möglichst viele baden-württembergische Unternehmen systematisch und strukturiert unternehmerischen Klimaschutz umsetzen und signifikant Treibhausgase reduzieren. Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz und Energiewirtschaft unterstützt die Unternehmen dabei mit dem Investitionsprogramm Klimaschutz.
Diesen Sachverhalten soll durch die in dieser Verwaltungsvorschrift konkretisierten Förderbausteine Rechnung getragen werden.
1.2 ZUWENDUNGSZIEL
Übergeordnetes Ziel des Förderprogramms ist es, Klimaschutz in Unternehmen in Baden-Württemberg anzustoßen oder zu intensivieren, um den Treibhausgasausstoß der Unternehmen zu senken und auf diese Weise einen Beitrag zum Klimaschutz in Baden-Württemberg zu leisten. Hierzu soll der Ist-Zustand des Unternehmens (genauer) erfasst und eine Transformation hin zu klimaneutralerem Handeln aufgezeigt werden. Dabei handelt es sich gleichzeitig um einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Land.
Dies gilt insbesondere für Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, deren Produktionsprozesse künftig emissionsärmer gestaltet werden sollen. Aber auch alle anderen Unternehmen in Baden-Württemberg, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, sollen mithilfe dieses Förderprogramms erreicht werden.
Diese übergeordneten Ziele sollen durch zwei Förderbausteine ? geförderte Beratungsmaßnahmen und einer Investitionsförderung ? umgesetzt werden.
1.3 BEGRIFFSBESTIMMUNG
1.3.1 Treibhausgase (THG)
Gemäß dem Kyoto-Protokoll benannte Treibhausgase:
Kohlendioxid ( CO2 ), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), F-Gase: Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6), seit 2015 auch Stickstofftrifluorid (NF3)
1.3.2 Treibhausgasbilanz
Die Treibhausgasbilanz bilanziert die durch ein Unternehmen (oder ein Produkt) verursachten Treibhausgase. Das Greenhouse Gas Protocol ist der mit der ISO 14064-1 verbreitetste Bilanzierungsstandard.
1.3.3 Klimaneutralität
Zustand, in dem menschlichen Aktivitäten keine Nettoauswirkungen auf das Klimasystem haben.
1.3.4 Treibhausgasneutralität, Netto-Null-Emissionen
Das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Um Netto-Null-Emissionen zu erreichen, müssen alle Treibhausgasemissionen weltweit durch Kohlenstoffbindung ausgeglichen werden. Treibhausgasneutralität entspricht Netto-Null-Emissionen.
1.3.5 CO2 ? Neutralität
Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von CO2 aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Reine Betrachtung der CO2 -Emissionen. Weitere Treibhausgase werden nicht betrachtet.
1.3.6 Transformationskonzept
Darlegung von Planungen, Maßnahmen und Umsetzungen hin zur Treibhausgasneutralität, bzw. das Aufzeigen in Richtung der Treibhausgasneutralität.
1.3.7 Transformations-Roadmap
Darstellung des Transformationskonzeptes in einem zeitlichen Verlauf.
1.3.8 Lock-In Effekt
Bindung an Produkte, Dienstleistungen oder Technologien, die aufgrund entstehender Wechselbarrieren und/oder Wechselkosten ein Produkt-, Dienstleistungs-, oder Technologiewechsel in Richtung Treibhausgasneutralität erschweren oder verhindern.
1.3.9 Schwerpunktanalyse
Identifizierung von Emissionsursachen, der daraus hervorgehenden Gewichtung, Bedeutung und möglichen Potentialen in Bezug auf die betrieblichen THG-Emissionen und deren Minderung.
1.4 RECHTSGRUNDLAGEN
1.4.1 De-minimis-Beihilfe
Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Zuwendungen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe der Verordnung Nr. ( EU ) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, verlängert durch Verordnung Nr. ( EU ) 2020/972 vom 2. Juli 2020 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) ( ABl. EU L 352/1 vom 24.Dezember 2013, S. 1) gewährt.
1.4.2 Landeshaushaltsordnung, Landesverwaltungsverfahrensgesetz
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt.
1.4.3 Bewilligung, verfügbare Haushaltsmittel
Über die Bewilligung wird unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.
1.4.4 Förderausschluss
Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ( ABl. EU C 244/2 vom 1. Oktober 2004).
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