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Summary
Description
1.1 Zweck
Die Träger
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschuss ( Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz ( Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). Auf Grund der Privatschulfreiheit ( Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV) steht es den Trägern dieser privaten beruflichen Schulen daneben frei, von ihren Schülerinnen und Schülern in den Grenzen des Sonderungsverbotes ( Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 96 BayEUG) Schulgeld zu erheben.
Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern zusätzlich an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist (Pflegebonus). Der Freistaat will auf diese Weise eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der angesichts des gesellschaftlichen und demografischen Wandels gesellschaftlich besonders relevanten Berufe
zu entscheiden.
1.2 Begünstigte
Auf Antrag erhalten die Träger
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen weiteren freiwilligen Zuschuss nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.
1.3 Klassenzuschuss
1.3.1 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege die Ausbildung in der Teilzeitform an (vierjährige Ausbildungsdauer), verringern sich die genannten Beträge um jeweils ein Viertel.
1.3.2 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Für Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe, die bereits vor dem 1. Januar 2012 eine Ausbildung in der Teilzeitform (zweijährige Ausbildungsdauer) anboten, halbieren sich die genannten Beträge. Schulträger, die das Teilzeitangebot erst ab oder nach dem 1. Januar 2012 einführten bzw. einführen, erhalten keinen Klassenzuschuss.
1.3.3 Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflege
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährige Regelausbildungsdauer) erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Findet die Ausbildung in der zweijährigen Form statt, erhöht sich der Klassenzuschuss um jeweils die Hälfte.
1.3.4 Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
1.3.5 Staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend.
1.3.6 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Kinderpflege
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
1.3.7 Staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik erhält für Klassen im 1. und 2. Studienjahr (Vollzeitform) mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Seminar oder im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 um jährlich jeweils 5.500 Euro. Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge ab dem Schuljahr 2023/2024 um jährlich jeweils 5.000 Euro.
Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend. Beispielsweise verringern sich die Beträge
oder
1.3.8 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Sozialpflege
Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Sozialpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
1.3.9 Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege; staatlich genehmigte Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik; staatlich genehmigte Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
Ein Schulträger einer lediglich genehmigten
oder
erhält den Klassenzuschuss für die entsprechende Schulart in der staatlich anerkannten Form. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG gilt entsprechend.
1.3.10 Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen
Bildet eine Schule Klassen mit 12 oder weniger Schülerinnen bzw. Schülern, hat der Schulträger unaufgefordert nachzuweisen, dass die Bildung dieser Klassen aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich war.
1.3.11 Umfang des Schulgeldverzichts
Der Schulgeldverzicht schließt nicht aus, die Schülerinnen bzw. Schüler an Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand ( z.B. Prüfungsgebühren) zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung muss sich in einem angemessenen, an vergleichbaren privaten Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen.
1.4 Schulbezogener Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe
Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält der Schulträger außerdem einen Sockelbetrag in Höhe von 21 v.H. des Lehrpersonalaufwands. Der Lehrpersonalaufwand ist in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG und mit der Maßgabe zu ermitteln, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte muss nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein; ansonsten entfällt der Sockelbetrag für die betreffenden Unterrichtswochenstunden.
Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 13,65 v.H. des beschriebenen Lehrpersonalaufwands. Der Fördersatz für den Sockelbetrag erhöht sich auf 21 v.H. , wenn eine lediglich genehmigte Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erfüllt.
1.5 Verfahren
1.5.1 Zuständigkeit
Die Regierungen sind sachlich zuständig für die Gewährung des Zuschusses.
1.5.2 Abrechnungsverfahren
Für den Klassenzuschuss gegen freiwilligen Schulgeldverzicht (Nr. 1.3) berichtet jede Schule bis zum 10. November jedes Jahres gegenüber der zuständigen Behörde die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober. Die Schülerzahlen pro Klasse zum Stichtag sind für die Zuschussberechnung maßgeblich. Der Schulträger hat im Antrag schriftlich zu erklären, dass er von den Schülerinnen und Schülern kein unmittelbares Schulgeld erhebt.
Für den schulbezogenen Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe (Nr. 1.4) findet die Regelung von § 18 in Verbindung mit § 12 AVBaySchFG entsprechende Anwendung.
1.5.3 Prüfungsrecht der Regierungen
Die Regierungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die den Meldungen zu Grunde liegenden Unterlagen zu prüfen. Die Schulen halten die Unterlagen hierfür bereit.
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