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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/buergschaft-sachsen-wirtschaft-freie-berufe.html
Summary
Description
1.1 Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden oder im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen. Soweit es sich bei den nach dieser Richtlinie gewährten Bürgschaften um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgeregelungen, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt:
Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Im Übrigen gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen. Bei der Bestimmung der Höhe der Bürgschaft dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
1.2 Der Freistaat Sachsen übernimmt Rückbürgschaften für Bürgschaften der Sächsischen Aufbaubank ? Förderbank ? (im Folgenden SAB genannt) von mehr als 2.500.000 Euro entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie (Abschnitte A bis D).
1.3 Darüber hinaus übernimmt der Freistaat Sachsen Rückbürgschaften für Bürgschaften der Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (im Folgenden BBS genannt) sowie der SAB im Bereich bis zu 2.500.000 Euro. Der Zuständigkeitsbereich von BBS und SAB ergibt sich aus den jeweils geltenden Rückbürgschaftserklärungen. Für die in die Rückbürgschaften des Freistaates Sachsen einbezogenen Bürgschaften gelten die Regelungen des Abschnitts A dieser Richtlinie entsprechend. Abschnitt A findet ebenfalls Anwendung, wenn der Freistaat Sachsen Rückbürgschaften für Bürgschaften anderer Bundesländer übernimmt. Darüber hinaus gelten jeweils gesonderte Regelungen.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das Staatsministerium der Finanzen entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung ? vorbehaltlich einer nach dem Haushaltsgesetz etwa erforderlichen Mitwirkung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtags.
1.5 Bürgschaften nach dieser Richtlinie dürfen nur übernommen werden, soweit eine gemeinsame Bürgschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen nach den Bürgschafts- und Beauftragungsgrundsätzen der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht kommt.
1.6 Zugunsten von gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften, ausgegliederten Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften und Unternehmen im Eigentum von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können Bürgschaften nach dieser Richtlinie grundsätzlich nicht übernommen werden.
1.7 Für Bürgschaften zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus sowie der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion gilt diese Richtlinie nicht.
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