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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/hilfen-land-forstwirtschaft.html
Summary
Description
1. Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2. Zuwendungszweck ist eine Unterstützung bei der Bewältigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV , ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47). Durch menschliches Versagen unmittelbar verursachte Ereignisse gelten nicht als Schaden im Sinne dieser Richtlinie.
3. Die Regelungen dieser Förderrichtlinie finden Anwendung, wenn das Kabinett nach einer Vorlage des Staatsministeriums des Innern beziehungsweise bei einem auf die Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur beschränkten Ereignis des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgestellt hat, dass ein Elementarschadensereignis im Sinne von Nummer 2 vorliegt und dass Hilfen nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4. Zuwendungen an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie der Forstwirtschaft werden, soweit es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden Bestimmungen oder deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a) der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. Oktober 2022 (BAnz AT 29.12.2022 B3 - Nationale Rahmenrichtlinie), die auf der Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014?2020 (Agrarrahmen; ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) ergangen ist und per Beschluss der Europäischen Kommission vom 12. September 2022 (SA.103301 (2022/N)) genehmigt wurde,
b) der Verordnung ( EU ) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor ( ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) Nr. 2022/2046 der Kommission vom 24.10.2022 ( ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55) geändert worden ist,
c) der Verordnung ( EU ) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 ( ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) verlängert worden ist.
Jede Einzelbeihilfe von über 60.000 Euro bei Beihilfeempfängern der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie von über 500.000 Euro bei Beihilfeempfängern der Forstwirtschaft ist gemäß Rn. 128 des Agrarrahmens zu veröffentlichen.
5. Zuwendungen an Unternehmen der Fischerei und Aquakultur werden, soweit es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden Bestimmungen sowie deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a) der Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor, die auf der Grundlage der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien, ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1) ergangen ist und per Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. März 2018 (SA.49069 (2017/N)) genehmigt wurde,
b) der Verordnung ( EU ) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor ( ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) 2022/2514 der Kommission vom 14. Dezember 2022 ( ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 8) verlängert worden ist.
Jede Einzelbeihilfe an Unternehmen der Fischerei und Aquakultur von über 30.000 Euro ist nach Rn. 69 der Leitlinien zu veröffentlichen.
6. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
Für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur gilt dieser Ausschluss nur im Fall von widrigen Witterungsverhältnissen.
7. Unternehmen in Schwierigkeiten 1) sind von einer Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen ausgeschlossen, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadensereignis zurückzuführen.
Für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur gilt dieser Ausschluss auch im Falle des Ausgleichs von Schäden bei Naturkatastrophen.
8. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
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