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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/hermesdeckungen.html
Summary
Description
1.1 Nach diesen Richtlinien wird über die Übernahme von Gewährleistungen im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuhren (Exportkreditgarantien) der Bundesrepublik Deutschland (Bund) zur Deckung von auslandsbezogenen Risiken eines Ausfuhrgeschäftes entschieden.
1.2 Ausfuhrdeckungen. die auf dem privaten Versicherungsmarkt allgemein in derselben Art und in demselben Umfang angeboten werden, sollen nicht als Exportkreditgarantien übernommen werden.
1.3 Ein Anspruch auf Übernahme von Exportkreditgarantien besteht nicht.
1.4 Exportkreditgarantien dürfen nur gegenüber deutschen Exporteuren, deutschen und ausländischen Kreditinstituten, soweit sie Geschäfte deutscher Exporteure finanzieren und keine Zweifel an einer ordnungsgemäßen Durchführung der betreffenden Kreditverträge bestehen, sowie staatlichen Erstversicherern im Rahmen der Rückversicherung übernommen werden.
1.4.1 Als deutsche Exporteure gelten
1.4.1.1 Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften mit Wohnsitz bzw. Gesellschaftssitz im Inland;
1.4.1.2 ausländische Handelsgesellschaften, die im Inland eine in das Handelsregister eingetragene Niederlassung unterhalten in Bezug auf das Ausfuhrgeschäft dieser Niederlassung.
1.4.2 Als deckungsberechtigte Kreditinstitute gelten in der Regel solche Unternehmen, die nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) zulässigerweise Bankgeschäfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreiben oder die erlaubnisfrei Bankgeschäfte im Geltungsbereich des KWG betreiben dürften.
1.5 Durch Exportkreditgarantien können insbesondere Liefer-, Leistungs- und Finanzierungsverträge unterstützt werden.
Hat der deutsche Exporteur den Vertrag mit dem ausländischen Schuldner nicht selbst abgeschlossen, kann ihm gegenüber eine Exportkreditgarantie nur übernommen werden, wenn
1.5.1 der deutsche Exporteur Inhaber der zu deckenden Forderung ist oder
1.5.2 der Vertrag durch ein ausländisches Verbundunternehmen des deutschen Exporteurs abgeschlossen wurde und ein besonderes Interesse des Bundes an der Durchführung des Ausfuhrgeschäftes besteht. Ein solches besonderes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Geschäft der nachhaltigen Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen in der Bundesrepublik Deutschland dient.
1.6 Exportkreditgarantien dienen der Förderung der deutschen Ausfuhr. Sie sollen grundsätzlich nur übernommen werden, wenn die nach dem Ausfuhrvertrag zu liefernden Waren oder die zu erbringenden Leistungen ihren Ursprung im Wesentlichen im Inland haben.
Bei Ausfuhrgeschäften, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, kann die Exportkreditgarantie auf den Liefer- bzw. Leistungsanteil mit Ursprung im Inland beschränkt werden.
Im Bereich der Exportkreditgarantien für Exportverträge mit Kreditlaufzeiten von nicht mehr als 24 Monaten können im Rahmen der dafür im internationalen Handelsverkehr üblichen Konditionen Güter, die typischerweise im Transit gehandelt werden (Transitware), in den Deckungsschutz einbezogen werden.
1.7 Anträge auf Übernahme einer Exportkreditgarantie sind grundsätzlich auf eine Deckung sämtlicher mit dem Exportgeschäft verbundenen abdeckbaren Risiken zu richten.
Bei der Entscheidung über die Übernahme von Exportkreditgarantien kann der Bund Risiken von der Deckung ausschließen oder den Umfang der Deckung beschränken.
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