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1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein ( VV zu § 44 LHO ) Zuwendungen zur Förderung der den Vormundschaftsvereinen nach § 54 SGB VIII übertragenen Aufgaben sowie von diesen durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Unterstützung von jungen Menschen im Sinne des SGB VIII auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit.
1.2 Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Zahl von Vormundschaftsvereinen, die Aufrechterhaltung und Steigerung der Qualität der Arbeit der Vormundschaftsvereine sowie die Verbesserung der Unterstützung von jungen Menschen im Sinne des SGB VIII auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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