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1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ( VV zu § 44 LHO ) Zuwendungen für Projekte der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Demokratie-, Rechts- und Friedenserziehung, politische Bildung und Gewaltprävention an Schulen.
1.2 Ziel der Gewährung der Zuwendung ist es, durch politische Jugendbildung und Maßnahmen der Gewaltprävention sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung das demokratische Bewusstsein, die interkulturelle Toleranz, die Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung und das Denken in globalen, wirtschaftlichen und politischen Zusammenhängen bei den Schülerinnen und Schülern des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu stärken.
1.3 Ein Anspruch der antragstellenden Person auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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