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Summary
Description
(1)
a) Die Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft zum Zwecke der Mittelstandsförderung. Durch ihre zeitlich begrenzten Bürgschaften für Unternehmen oder Existenzgründer (nachfolgend auch ?Kreditnehmer?; Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden oder ?Antragsteller? genannt) können fehlende oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten ersetzt bzw. ergänzt werden. Für die Bürgschaften gelten ? soweit in der Bürgschaftserklärung nichts anderes vorgesehen ist ? die folgenden Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen ( ABB ).
b) Ausgeschlossen ist die Verbürgung von Krediten für Unternehmen zur Sanierung der Finanzverhältnisse.
c) Bürgschaften dürfen nicht für Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
(2) Für Kredite, zu deren Gewährung sich die Hausbank (nachfolgend auch Kreditgeber oder Kreditinstitut genannt) bereits vor Eingang des Bürgschaftsantrags bei der Bürgschaftsbank wirksam verpflichtet hat, werden nachträglich keine Ausfallbürgschaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung unverbürgter Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebsgerecht finanziert werden sollen, deren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
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