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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/beratungsleistungen-antragstellung-eu.html
Summary
Description
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) zur Förderung von Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen ( KMU ) Zuwendungen zur Unterstützung bei der Teilnahme an forschungs-, entwicklungs- und innovationsrelevanten EU -Direktfördermaßnahmen in den Säulen 2 und 3 (hier nur EIC Accelerator) bei Horizont Europa.
Zweck der Förderrichtlinie ist, niedersächsische KMU dabei zu unterstützen, Projektvorschläge sowie deren gemeinsame Erarbeitung mit europäischen Partnern oder Arbeitspakete in Projektvorschlägen für Verbundvorhaben in den Säulen 2 ?Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas? und 3 ?Innovatives Europa? von Horizont Europa zu erarbeiten.
Mit dieser Richtlinie will das Land Niedersachsen Grundlagen für eine erfolgreiche Beantragung und Durchführung europäischer Projekte legen und niedersächsischen KMU Unterstützung für den Auf- und Ausbau themenspezifischer europäischer Partnerschaften gewähren.
Dadurch soll deren Beteiligung an EU -Direktfördermaßnahmen erhöht und die internationale Kooperationsfähigkeit verbessert werden.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie ?Übergangsregion? (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Dachverordnung), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie ?stärker entwickelte Region? (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Dachverordnung).
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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