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1.1 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (im Folgenden: Bundesminister) führt nach Maßgabe dieser Richtlinien Forschungsmaßnahmen des Experimentellen Wohnungs- und Städtebaues durch, mit denen an konkreten Projekten neue, durch praktische Anwendung abgesicherte Erkenntnisse für Bundesaufgaben auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Städtebaues gewonnen oder vorhandene Erkenntnisse im Hinblick auf Handlungsbedarf des Bundes überprüft werden sollen (angewandte Ressortforschung).
1.2 Ressortforschung ist darauf gerichtet, Entscheidungshilfen zur sachgemäßen Erfüllung der Fachaufgaben des Bundesministers im Bereich des Wohnungswesens und des Städtebaues zu gewinnen. Sie bezieht sich dementsprechend auf die in diesen Sachbereichen dem Bundesminister zur Wahrnehmung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere im Bereich
Ihre angestrebten Ergebnisse müssen zur Umsetzung dieser Aufgaben geeignet sein.
Eine Zuständigkeit für Ressortforschung lässt sich nicht mit der Überforderung der regionalen Finanzkraft oder der Vernachlässigung einer länderspezifischen Aufgabe durch ein Land begründen. Eine Kompetenz ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Forschung durch den Bund zweckmäßiger wäre.
Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit sind im Einzelfall die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) Nr. 1 zu § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) zu beachten.
1.3 Auf der Grundlage seines Arbeitsprogramms legt der Bundesminister - unter Hinzuziehung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie u. a. mit Hilfe von Expertengesprächen oder wissenschaftlichen Seminaren, an denen insbesondere auch die Vertreter der Länder und der Kommunen beteiligt werden - fest, welche einzelnen Forschungsfragen beantwortet und bei welchen Fragen hierbei zur ausreichenden Absicherung der Ergebnisse Maßnahmen des Experimentellen Wohnungs- und Städtebaues eingesetzt werden sollen.
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