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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/aufzugsanlagen-mietwohngebaeude.html
Summary
Description
1. Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Aufzugsanlagen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S.153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und auf der Grundlage der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen.
2. Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) handelt, werden sie entweder
a) nach der Verordnung ( EU ) Nummer 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Beihilfen) erbringen ( ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), in der jeweils geltenden Fassung oder
b) nach der Verordnung ( EU ) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, ?De-minimis?-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach deren jeweiligen Nachfolgeregelungen gewährt.
3. Zweck der Förderung ist die Verbesserung des Wohnungsangebots durch vertikale Erschließung von bestehendem Mietwohnraum im Rahmen der Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels und zur Vermeidung beziehungsweise Beseitigung von Wohnungsleerstand.
4. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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