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Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ? Kinder- und Jugendhilfe ? in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ( BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 ( BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und des gleichmäßigen Ausbaus sowie Verstetigung der Angebote im Bereich des Präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen im Freistaat Sachsen gemäß Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen, in Kraft getreten am 1. Oktober 2017. Damit wird die Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots gefördert und ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geleistet. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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