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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/bb-sozialpaedagogische-begleitung-betrieb.html
Summary
Description
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften ( VV ) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF +) in der Förderperiode 2021?2027 , einschließlich
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die sozialpädagogische Begleitung und fachliche Anleitung von in Sozialbetrieben sozialversicherungspflichtig eingestellten ehemaligen Langzeitarbeitslosen.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Förderungen nach dieser Richtlinie werden entsprechend den Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/ EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind ( ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, im Folgenden: ?DAWI-Freistellungsbeschluss?) gewährt. Der nach Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie dem jeweiligen Zuwendungsbescheid zusammen.
1.4 Ziel der Förderung ist es, die Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Bekämpfung von Armut im Land Brandenburg zu leisten. Hierzu sollen in Sozialbetrieben sozialversicherungspflichtig beschäftigte, ehemalige Langzeitarbeitslose mit Produktivitätseinschränkungen und/oder Vermittlungshemmnissen in der Arbeit durch sozialpädagogische Begleitung und fachliche Anleitung gefördert und schließlich in reguläre Beschäftigung vermittelt werden.
Die geförderten Maßnahmen dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in unzureichender Weise am Markt angeboten werden. Sie sollen die Beschäftigungsfähigkeit der teilnehmenden Langzeitarbeitslosen in der Arbeit erhöhen, indem vorhandene fachliche und soziale Vermittlungshemmnisse abgebaut werden. Die Maßnahmen sollen den Menschen dabei helfen, Krisen im Leben zu bewältigen und wieder stärker am beruflichen und/oder sozialen Leben teilzuhaben. Die geförderten Maßnahmen dienen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des DAWI-Freistellungsbeschlusses.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der ?Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen? Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF +-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
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