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FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/gewerbliche-wirtschaft.html
Summary
Description
1. Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a) des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 ( BGBl. I S. 278) geändert worden ist,
b) des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW -Gesetz ? GRWG) vom 6. Oktober 1969 ( BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 ( BGBl. I S. 770) geändert worden ist,
c) des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ab 1. Januar 2024 (BAnz AT 14.3.2024 B1), in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
d) der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e) den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 ( SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 ( SächsABl. SDr. S. S 253), in den jeweils geltenden Fassungen,
f) der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung ( EU ) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 ( ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1) geändert worden ist,
g) der Leitlinien für Regionalbeihilfen ( ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1),
h) der Verordnung ( EU ) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, S. 1) und
i) nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige, außeruniversitäre, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.
2. Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen im Freistaat Sachsen gegeben werden, die in besonderer Weise, vorwiegend durch ihre soziale und ökologische Nachhaltigkeit, geeignet sind, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes entgegenzuwirken und damit einen besonderen Struktureffekt aufweisen. Mit den Zuwendungen sollen darüber hinaus auch Investitionsanreize zur möglichen Digitalisierung gegeben werden. Investitionsanreize zur Sicherung von Arbeitsplätzen erhalten Unternehmen mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes beziehungsweise tarifgleicher Vergütung sowie Betriebe, deren Jahresbruttolohnsumme entsprechend einem Zeitraum von fünf Jahren ab der Bewilligung bis spätestens zum Ende des Überwachungszeitraumes um durchschnittlich 2,5 Prozent pro Jahr ansteigt. Die Richtlinie setzt damit Anreize zur Erhöhung der Tarifbindung und der Steigerung der Produktivität und damit einer höheren Wertschöpfung pro Arbeitsplatz.
3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW -Förderung 1) .
5. Bei schwierigen Ermessensentscheidungen sowie Auslegungsfragen gilt Ziffer VII Nummer 2.
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