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Summary
Description
Durch die Auflage des Bayern Kapital Innovationsfonds II bringen der Freistaat Bayern und die Fondsgesellschafter LfA Förderbank Bayern und Bayern Kapital GmbH zum Ausdruck, dass sie einen kraftvollen Beitrag zur Stärkung der Eigenkapitalbasis junger, innovativer wachstumsorientierter Unternehmen in Bayern leisten wollen.
Die Risiko- und Innovationsbereitschaft dieser Unternehmen zu unterstützen, ist wesentliches Element moderner Wirtschaftspolitik, die das Ziel hat, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken und neue, qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen. Entscheidende Voraussetzung für Innovationsvorhaben auf dem Gebiet zukunftsträchtiger Technologien ist Investitionskraft durch eine angemessene Kapitalausstattung.
Der Bayern Kapital Innovationsfonds II erweitert das Beteiligungsangebot der Bayern Kapital und stellt jungen bayerischen Unternehmen Chancenkapital zur Finanzierung von Innovationen zur Verfügung.
Bayern Kapital fungiert als Managementgesellschaft für den Bayern Kapital Innovationsfonds II.
Der Bayern Kapital Innovationsfonds II stellt zum einen Finanzierungen zur Verfügung, die als Beihilfen für Unternehmensneugründungen gemäß Artikel 22 der Verordnung ( EU ) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung ( EU ) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgestaltet sind: Beteiligungsnehmer (BN), die die in Artikel 22, einschließlich der Definition in Artikel 2 Ziffer 80 (Anlage zu den Beteiligungsgrundsätzen) genannten Voraussetzungen erfüllen, können grundsätzlich im dort genannten Umfang durch den Bayern Kapital Innovationsfonds II finanziert werden. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen nach diesen Beteiligungsgrundsätzen auf Grundlage von Artikel 22 AGVO gewährt werden.
Zum anderen sind beihilfefreie pari passu-Finanzierungen mit einem bzw. mehreren, vom BN ausgewählten unabhängigen privaten Investor/en möglich. Der Bayern Kapital Innovationsfonds II agiert bei pari passu-Finanzierungen entsprechend dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gemäß den Vorgaben der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (2021/C 508/01, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Dezember 2021).
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