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1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert auf der Grundlage des Artikels 24 der Verordnung ( EU ) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. EU Nr. L 327 S. 1), der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) vom 20. Dezember 1971 ( GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung ( VV - LHO ) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Verbreitung von Kenntnissen über Lebensmittel und Ernährung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 9) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Das für die Agrarförderung zuständige Ministerium behält sich vor, Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.
1.4 Nach dieser Verwaltungsvorschrift zu fördernde Projekte dürfen nicht zusätzlich aus Mitteln anderer öffentlich finanzierter Programme gefördert werden. Eine Doppelförderung liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für das geförderte Vorhaben oder Teilvorhaben die in dieser Verwaltungsvorschrift vorgesehene Höhe der Zuwendung nicht überschreitet.
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