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1.1 Das Land fördert Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Rheinland-Pfalz nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen des Landeshaushaltsplanes. Maßnahmen öffentlicher Träger können in der Regel nur gefördert werden, sofern sie der Jugendhilfeplanung entsprechen und der Träger des Jugendamtes sich an der Förderung angemessen beteiligt.
1.2 Gefördert werden
1.3 Neben der Landeszuwendung dürfen sonstige Landesmittel oder Bundesmittel nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verwendet werden.
1.4 Bewilligende Stellen sind
1.5 Zuwendungsanträge sind an die bewilligende Stelle zu richten. Die Mitgliedsverbände des Landesjugendringes richten die Förderanträge für Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift über den Landesjugendring an die bewilligende Stelle.
1.6 Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Januar 1983 (MinBl. S. 82; 1993 S. 443) in der jeweils geltenden Fassung.
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