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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/rl-mobilitaet-efre-jtf.html
Summary
Description
1. Der Freistaat Sachsen gewährt zur Umsetzung des EFRE /JTF-Programms des Freistaates Sachsen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) und des Just Transition Fund (JTF) in der Förderperiode 2021 bis 2027 Zuwendungen für die Verkehrsinfrastruktur und zur Verbesserung der Bedingungen im straßen- und schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr ( ÖPNV ). Mit der EFRE -Förderung soll das Ziel einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität im Rahmen des Übergangs zu einer CO2 -neutralen Wirtschaft erreicht werden. Die JTF-Förderung dient dem Ziel, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Hierfür bedarf es attraktiver Mobilitätsangebote.
2. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt auf Grundlage des EFRE /JTF-Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) und den Just Transition Fund (JTF) in der Förderperiode 2021 bis 2027. Es gelten die Maßgaben dieser Richtlinie sowie der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus ( ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen ( EU -Rahmenrichtlinie) vom 9. Mai 2023 ( SächsABl. S. 576), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 ( SächsABl. SDr. S. S 300).
3. Beihilferechtliche Regelungen
3.1 Gefördert werden Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz sowie Maßnahmen, deren Zuwendung eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; nachfolgend AEUV genannt) darstellt, sofern diese im Einzelfall unter den Voraussetzungen und Maßgaben einer der in Ziffer I Nummer 3.2 genannten beihilferechtlichen Vorschriften erfolgt.
3.2 Soweit es sich bei der Zuwendung nach dieser Richtlinie um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, wird diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
3.3 Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der AGVO und der Verordnung ( EU ) 2023/2832 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage zu dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben zu beachten. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden. Die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ist in den in Artikel 1 der Verordnung ( EU ) 2023/2831 genannten Bereichen ausgeschlossen.
4. Die EU -Rahmenrichtlinie mit den Nebenbestimmungen gilt auch für kommunale Körperschaften. Die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest -K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) kommt nicht zur Anwendung.
5. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörde und der Koordinierungsausschuss nach Ziffer VII Nummer 2 aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Topics
Keywords
Eligible
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