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Summary
Description
(1) Das Land gewährt nach Abschnitt 5 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflegeversicherungsgesetz sowie nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur gezielten Unterstützung und Weiterentwicklung der ambulanten Pflege und der sie ergänzenden Pflegeformen.
(2) Die Länder sind nach § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Vorhaltung einer fachlich adäquaten, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Die fachpolitischen Schwerpunktsetzungen sind die Grundlage für die Förderung von ambulanter Pflege, teilstationärer Pflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie des Pflegeumfeldes. In gemeinsamer Verantwortung mit den Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen kann durch die Förderung innovativer Projekte ein nachhaltiger Beitrag zur Verbesserung der Versorgungsstruktur für pflegebedürftige Menschen und deren pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen erreicht werden.
(3) Die nach § 2 zuständige Behörde prüft vor einer Entscheidung vorrangig das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 45c und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Der Beirat zum Fonds für Innovationsförderung und Strukturverbesserung ist vor jeder Entscheidung zur Förderung nach dieser Richtlinie zu hören, sofern die Vorschriften nach § 5 Absatz 3 nicht angewendet werden. Er berät über die förderfähigen Anträge und gibt dazu seine Empfehlungen ab. Seine Empfehlungen fließen in die Förderungsentscheidung der nach § 2 zuständigen Behörde ein.
(5) Der Beirat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Pflegekassen, Leistungsanbieter und Repräsentantinnen und Repräsentanten der pflegebedürftigen Menschen mit deren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde zusammen. Die nach § 2 zuständige Behörde nimmt die Geschäftsführung wahr. Die Anzahl der regelmäßigen Beiratsmitglieder ist auf höchstens sechs Personen begrenzt. Zur individuellen Antragsberatung kann der Beirat einstimmig beschließen, weitere fachkundige Personen einzuladen.
(6) Der Wirkungsbereich der Förderung erstreckt sich auf die aktuelle pflegerische Versorgungsstruktur unter qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten. Die Pflegestatistik und die Bevölkerungsstatistik dienen der Beschaffung entsprechender Kennzahlen. Die Ergebnisse von Sondererhebungen, die Auswertung vorliegender Praxisberichte sowie die Empfehlungen aus Fachveranstaltungen werden bei Bedarf berücksichtigt.
(7) Fachliche Initiativen und Vorschläge zur Verbesserung der Lebenssituation pflegebedürftiger Menschen und deren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen aus dem Altenhilfe- und aus dem Pflegesektor können aufgegriffen werden. Ferner können diese im Rahmen eines öffentlich ausgeschriebenen Wettbewerbs oder Interessenbekundungsverfahrens zu einer Förderung führen.
(8) Fördermittel werden nur an Träger vergeben, die sich bereit erklären, über die Erfahrungen, Ergebnisse und Effekte der geförderten Maßnahme ausführlich zu berichten, und sich externer wissenschaftlicher Evaluation stellen, wenn dies seitens des Zuwendungsgebers gewünscht wird.
(9) Die im Fonds für Innnovationsförderung und Strukturverbesserung bereitgestellten Fördermittel sind für die dauerhafte Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für pflegebedürftige Menschen mit deren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sowie deren nachhaltige Sicherung zu verwenden.
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