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Portal ID
FOERDERDATENBANK:https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/foerderung-forschung-innovationen-tech-brandenburg.html
Summary
Description
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 24 der Landeshaushaltsordnung ( LHO ) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften ( VV ), der regionalen Innovationsstrategie sowie des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW ) beziehungsweise des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) in der Förderperiode 2021?2027, einschließlich
in den jeweils geltenden Fassungen, vorrangig kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ) 1) sowie Forschungseinrichtungen 2) im Verbund 3) mit Unternehmen projektbezogene Zuwendungen für Vorhaben
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Investitionsbank des Landes Brandenburg [ ILB ]) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen für Unternehmen stellen
oder
dar. Die jeweiligen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder der De-minimis-Verordnung müssen bei Förderungen für Unternehmen in jedem Einzelfall vorliegen.
Beihilfenfreie Förderungen von Forschungseinrichtungen erfolgen ausschließlich zur Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere gemäß Nummer 2.1.1. des FuEuI -Unionsrahmens 4) sowie Randnummer 31 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01). 5) Übt eine Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, sind die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse voneinander zu trennen, sodass eine Subventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist. Der Nachweis der Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der Forschungseinrichtung geführt werden. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine Forschungseinrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden.
Über die Forschungseinrichtung dürfen keine mittelbaren staatlichen Beihilfen an Unternehmen gewährt werden. 6)
1.4 Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung und Erhöhung der Innovationsintensität der brandenburgischen Wirtschaft unter Berücksichtigung der im Rahmen der regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg definierten Cluster und deren Masterpläne.
Damit verbunden soll die Erhöhung der Anzahl nachhaltiger, neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie die Erhöhung des Anteils der Aufwendungen für die Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen an den Gesamtaufwendungen und die Erhöhung des Umsatzanteils neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen am Gesamtumsatz erreicht werden.
Nachhaltige Innovationen und Vorhaben, die geeignet erscheinen, direkt oder indirekt einen Beitrag zu der Erreichung der übergeordneten Klimaschutzziele zu leisten, sind ausdrücklich erwünscht.
Angestrebt sind insbesondere Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft ? auch unter Berücksichtigung von Akteuren außerhalb von Brandenburg ? und somit der Technologietransfer, um die wirtschaftliche Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Brandenburg zu verstärken und zu beschleunigen. Internationale Kooperationen sind ausdrücklich eingeschlossen. Dies soll auch zur Erhöhung der Anzahl der Veröffentlichungen und der Erschließung neuer Geschäftsfelder durch qualifiziertes Personal führen. Durch die Förderung sollen regionale Kompetenzen gebündelt, leistungsfähige Kooperationsstrukturen gestärkt, herausragende Kompetenzen der Brandenburger Wissenschaft in die Anwendung gebracht und dadurch Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wachstum nachhaltig stabilisiert und erhöht werden.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung ( EU ) 2021/1060 zu berücksichtigen. Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung und Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt werden:
a. die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
b. die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
c. der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der ?Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen? Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung oder Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen. Die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der ILB zur Verfügung gestellt.
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