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1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften ( VV ) zu § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ( LHO ) Zuwendungen an Landschaftspflegeverbände (LPV) für die Vorbereitung, Begleitung und Evaluation von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
1.2 Ziel des Förderprogramms ist der hessenweite Betrieb von 21 LPV auf Landkreisebene. Zweck der Förderung ist die Erfüllung eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogramms (AMP). Das AMP umfasst alle Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die durch den LPV vorbereitet, begleitet und evaluiert werden. Im AMP sind die im Förderzeitraum geplanten Arbeiten und Maßnahmen gebiets- und themenbezogen mit der notwendigen Arbeitskapazität dargestellt. Das AMP ist von jedem LPV jährlich aufzustellen und mit den zuständigen Dienststellen abzustimmen (siehe Nr. 4.1). Es dient der Bewilligungsstelle als Grundlage zur Überprüfung der Umsetzung und des Nachweises der Verwendung.
1.3 Das Förderprogramm leistet einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt und zur Stärkung des Miteinanders zwischen den Akteuren der Landwirtschaft (Landwirtinnen und Landwirte sowie Vertreterinnen und Vertreter landwirtschaftlicher Verbände), des Naturschutzes (Vertreterinnen und Vertreter der Naturschutzverbände) und der Kommunen.
Konkret soll die Förderung zur Umsetzung der Ziele der Hessischen Biodiversitätsstrategie und des Integrierten Klimaschutzplans Hessen (IKSP) durch die LPV beitragen. Die Förderung leistet insbesondere einen Beitrag zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie).
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde ( Nr. 6.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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