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Summary
Description
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 ( SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 ( SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 ( SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 ( SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 ( SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unterstützt dabei im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ? Kinder- und Jugendhilfe ? in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ( BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 ( BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Stabilisierung und dem bedarfsgerechten Ausbau örtlicher Angebote der Jugendhilfe. Damit sollen die kommunale Verantwortung für Leistungen der Jugendhilfe gestärkt, die örtliche Jugendhilfeplanung unterstützt und insbesondere präventive Angebote der Jugendhilfe, die die Selbsthilfepotentiale von jungen Menschen und Familien aktivieren und die unterschiedlichen Lebenslagen, Interessen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen angemessen berücksichtigen, gefördert werden.
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